§ 20 – Niederschrift der Prüfungskommission

WIPRPR_FV · Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1)Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden 1.die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;
2.die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;
3.die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;
4.die Modulgesamtnote;
5.die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.
(2)Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 WIPRPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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