§ 8 – Aufgabenkommission

WIPRPR_FV · Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1)Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung.
(2)Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirtschaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanzverwaltung vertretende Person an.
(3)Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
(4)§ 2 Absätze 4 und 5 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 WIPRPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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