§ 19 – Verletzung der Auskunftspflicht

WISIG_1965 · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 1.eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2.die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 WISIG_1965 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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