§ 14 – Inkrafttreten und Anwendbarkeit

WISIV · Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
(3)§ 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 WISIV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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