§ 2 – Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
WISSZEITVG · Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 16.07.2025 – 7 AZR 107/24ECLI:DE:BAG:2025:160725.U.7AZR107.24.0
Die nach § 16i Abs. 8 SGB II zulässige Befristung eines nach § 16i Abs. 1 SGB II zuschussgeförderten Arbeitsverhältnisses mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person setzt nicht voraus, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Arbeitgeber bereits förmlich zugewiesen ist.
- BVerfG, Beschl. v. 25.06.2025 – 1 BvR 368/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250625.1bvr036822
1. Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses. 2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für das "Arbeitsrecht" begründet eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jedenfalls insoweit auch auf die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten erstreckt, als es um die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht.
- BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 352/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR352.22.0
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein.
- BAG, Urt. v. 21.06.2023 – 7 AZR 88/22ECLI:DE:BAG:2023:210623.U.7AZR88.22.0
- BAG, Urt. v. 20.07.2022 – 7 AZR 239/21ECLI:DE:BAG:2022:200722.U.7AZR239.21.0
- BAG, Urt. v. 02.02.2022 – 7 AZR 573/20ECLI:DE:BAG:2022:020222.U.7AZR573.20.0
Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal setzt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in der seit 17. März 2016 geltenden Fassung neben der Einhaltung einer Höchstbefristungsdauer voraus, dass die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation erfolgt. Das ist jenseits einer angestrebten Promotion oder Habilitation auch dann der Fall, wenn mit der befristeten Tätigkeit eine wissenschaftliche oder künstlerische Kompetenz gefördert wird, die in irgendeiner Form zu einer beruflichen Karriere auch außerhalb der Hochschule befähigt.
- BAG, Urt. v. 15.12.2021 – 7 AZR 453/20ECLI:DE:BAG:2021:151221.U.7AZR453.20.0
Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG) wegen Kinderbetreuung setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Sie tritt auch dann ein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind (Residenzmodell) im Rahmen üblicher Umgangsregeln - etwa an jedem oder jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. in den Ferien - regelmäßig betreut.
- BAG, Urt. v. 30.06.2021 – 7 AZR 245/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.U.7AZR245.20.0
Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.
- BAG, Urt. v. 20.01.2021 – 7 AZR 193/20ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.7AZR193.20.0
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung muss die Befristungsdauer der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Die angemessene Befristungsdauer ist einzelfallbezogen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Fach, des angestrebten Qualifizierungsziels und des Qualifizierungsstands des Arbeitnehmers zu ermitteln. 2. Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist nur die Befristung von Arbeitsverträgen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG vorgesehene Herausnahme von Arbeitsverhältnissen mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit aus der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ermöglicht daher keinen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse mit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und ist somit unionsrechtskonform.
- BAG, Urt. v. 20.05.2020 – 7 AZR 72/19ECLI:DE:BAG:2020:200520.U.7AZR72.19.0
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