§ 6 – Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

WISSZEITVG · Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 30.06.2021 – 7 AZR 245/20ECLI:DE:BAG:2021:300621.U.7AZR245.20.0

    Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.

  • BAG, Urt. v. 20.01.2010 – 7 AZR 753/08

    1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde. 2. Wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.

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