§ 3 – Verstöße gegen die Preisregelung

WISTRG_1954 · Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

(1)Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über 1.Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
2.Preisangaben,
3.Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
4.andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 WISTRG_1954 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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