§ 7 – Einziehung

WISTRG_1954 · Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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