§ 6 – Durchführung und Unterrichtung

WISTRUKTG · Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

(1)Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.
(2)Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(3)Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 WISTRUKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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