§ 8 – Zusammenarbeit
WMVO · Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 23.10.2024 – 7 ABR 36/23ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR36.23.0
Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.
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