Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
WOBINDG · 39 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Sicherung der Zweckbestimmung
- § 3Zuständige Stelle
- § 4Überlassung an Wohnberechtigte
- § 5Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
- § 5aSondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
- § 6
- § 7Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
- § 8Kostenmiete
- § 8aErmittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
- § 8bErmittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
- § 9Einmalige Leistungen
- § 10Einseitige Mieterhöhung
- § 11Kündigungsrecht des Mieters
- § 12
- § 13Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
- § 14Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
- § 15Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
- § 16Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
- § 17Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
- § 18Bestätigung
- § 18aHöhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
- § 18bBerechnung der neuen Jahresleistung
- § 18cÖffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
- § 18dZins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
- § 18eEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus
- § 18fMieterhöhung
- § 19Gleichstellungen
- § 20Wohnheime
- § 21Untermietverhältnisse
- § 22Bergarbeiterwohnungen
- § 23Erweiterter Anwendungsbereich
- § 24Verwaltungszwang
- § 25Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
- § 26Ordnungswidrigkeiten
- § 27Weitergehende Verpflichtungen
- § 28Ermächtigungen
- § 29Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
- § 30Geltung im Saarland
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