§ 21 – Sonstige Gründe

WOGG · Wohngeldgesetz

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1.wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 16.03.2023 – 3 A 206/21
  • Sächsisches OVG, Urt. v. 15.10.2020 – 3 A 229/19
  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 21/12

    1. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. 2. Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist. 3. Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre.

  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2012 – 5 C 10/11

    Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen.

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