§ 25 – Bewilligungszeitraum
WOGG · Wohngeldgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1. § 28 Abs. 3 WoGG betrifft auch Fallkonstellationen, in denen der Ausschlussgrund schon vor der Wohngeldfestsetzung vorhanden ist oder war. 2. Soweit Wohngeld wegen § 28 Abs. 3 WoGG ohne wirksamen Bescheid ausgezahlt wird, ist die gesamte Leistung zu Unrecht i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erbracht. Angesichts des besonders geregelten Verfahrens in § 25 Abs. 4 WoGG zur Festsetzung eines verbleibenden materiell-rechtlichen Wohngeldanspruchs ist kein Raum, den materiell-rechtlichen Wohngeldanspruch bereits bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 3 WoGG die Aufhebungsentscheidung selbst getroffen und damit die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 2 Satz 2, § 45 SGB X bereits vorgezeichnet, so dass ein Erstattungsermessen nur in atypischen Fällen auszuüben ist. 4. Wohngeldsachen sind Angelegenheit der Fürsorge für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
- BSG, Urt. v. 09.03.2016 – B 14 KG 1/15 RECLI:DE:BSG:2016:090316UB14KG115R0
Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Prüfung des Kinderzuschlags erfolgt nur für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, hinsichtlich der anderen Haushaltsmitglieder jedoch nach Kopfteilen.
- BSG, Urt. v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 RECLI:DE:BSG:2012:230812UB4AS16911R0
Bei der Erstattung von vorläufig erbrachten SGB 2-Leistungen ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.08.2012 – 4 D 54/12
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