§ 10 – Art der Auskunftserteilung

WOSTATG · Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

(1)Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.
(2)Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke 1.unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder
2.innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und Anschrift auf dem Umschlag anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 WOSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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