§ 4

WOSTICHPRG_1972 · Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus

(1)Auskunftspflichtig sind alle Haushaltsvorstände und die im Haushalt lebenden Volljährigen, die im April 1972 bei der Erhebung nach dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767), geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1456), befragt werden. Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter und die Gemeinden.
(2)Die Auskünfte werden durch mündliche Befragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer, sein Vertreter oder deren Beauftragter nicht im ausgewählten Gebäude oder wird die Gemeinde befragt, können die Auskünfte schriftlich eingeholt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 WOSTICHPRG_1972 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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