§ 3
WOVERMRG · Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 22.10.2020 – 5 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:221020U5A2.19.0
1. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Berechtigten zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu berechnen sind. 2. Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort sind in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des dortigen Dienstantritts im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV notwendig. Mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort und die Zeit, die für die Anreise üblicherweise benötigt wird, sowie auf eine etwaige Zeitverschiebung kann ein zeitlicher Zuschlag zu gewähren sein, bei dem die gesetzlichen Grenzen der Sonderurlaubsverordnung zu berücksichtigen sind.
- BGH, Urt. v. 15.04.2010 – III ZR 153/09
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