§ 3 – Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen

WOZERHV_1 · Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes

(1)Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt: 1.Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):(Inhalt: nicht darstellbare TabelleFundstelle: BGBl I 1982, 1010)
Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze füra)kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung und
b)Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,
wenn der Mieter diese Kosten trägt. Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten unterschiedliche Kappungsgrenzen, so sind die Kappungsgrenzen unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird, sind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
2.Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
3.Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.
(2)Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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