§ 2

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

(1)Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart gegeben sind oder daß eine Wertpapierart nicht unter das Wertpapierbereinigungsgesetz fällt, können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden.
(2)Ergibt sich in dem Verfahren über einen Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß die Durchführung des Bereinigungsverfahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein. Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens namentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung der entstehenden Kosten wegen Vermögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse der Anmeldeberechtigten liegen würde. Wird das Verfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WPAPBERSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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