§ 6

WPAPBERSCHLG · Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Nachanmeldungen (§ 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. November 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 850) sind nur bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen und gelten als verspätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 WPAPBERSCHLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 WPAPBERSCHLG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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