§ 5 – Sammelverwahrung
WPAPG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 26.08.2010 – I B 85/10
1. NV: Räumt ein Gesellschafter dem Geschäftspartner seiner AG ohne Entgelt eine Option zum Erwerb von Aktien der AG zu einem bestimmten Preis ein und übt der Geschäftspartner die Option später aus, rechnet die Differenz zwischen dem Veräußerungsentgelt und dem Marktwert der Aktien nicht zu den Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung. 2.NV: Wird ein Teil der Aktien an einer AG aus einem Sammeldepot veräußert, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln, wenn ein Teil der Aktien einbringungsgeboren ist, sämtliche Aktien des Sammeldepots aber sowohl nach § 17 Abs. 1 EStG 1997 als auch nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 steuerverstrickt sind.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 WPAPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 5 WPAPG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.