§ 2

WPAPUMSTG · Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere

(1)Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß enthalten: 1.die Firma der Gesellschaft,
2.das Geschäftsjahr der Gesellschaft,
3.das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stückelung,
4.Angaben über die Durchführung des Umtauschs und der Abstempelung,
5.Bestimmungen der Satzung über eine zwangsweise Einziehung von Aktien,
6.Bestimmungen der Satzung über die Gewinnverteilung,
7.zugunsten einzelner Aktionäre bedungene Sondervorteile sowie einzelnen Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens,
8.die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern,
9.die Höhe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer Tilgungsart,
10.eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung in den Verhältnissen der Gesellschaft.
(2)Die Zulassungsstelle kann weitere Angaben in der Bekanntmachung verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WPAPUMSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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