§ 14 – Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte

WPDPV_2018 · Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1)Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
(2)Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Prüfer 1.die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder aus dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt und
2.deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug genommenen älteren Feststellungen oder Ausführungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeutung haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 WPDPV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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