§ 9 – Aufzeichnungen und Unterlagen

WPDPV_2018 · Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1)Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere 1.die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,
2.die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfallprüfungen und
3.die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.
(2)Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 89 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 WPDPV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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