§ 2

WPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen

(1)Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
(2)Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.
(3)In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 WPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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