§ 7

WPERSAV · Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 WPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 WPERSAV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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