§ 12 – Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes

WPI-ANZV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

(1)Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,
2.die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
3.die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.
(2)Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 WPI-ANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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