§ 21 – Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033

WPI-ANZV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 WPI-ANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21 WPI-ANZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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