§ 29 – Wertpapierdarlehen

WPIPR_FBV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über 1.das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
2.das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 WPIPR_FBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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