Art. 4

WPOSTVTR1994G · Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins

Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postanweisungs- und dem Postgiroübereinkommen sowie den dazugehörigen Vollzugsordnungen und Schlußprotokollen ergeben. Die Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 WPOSTVTR1994G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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