§ 9 – Angabe der Wasserhärtebereiche

WRMG · Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

(1)Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
(2)Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich mittel 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich hart mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 WRMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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