Art. 109

WRV · Die Verfassung des Deutschen Reichs

(1)u. (2)
(3)... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4)bis (6)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2019 – XII ZB 188/17ECLI:DE:BGH:2019:090119BXIIZB188.17.0

    Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018, XII ZB 292/15, juris).

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 292/15ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.15.0

    1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht. 2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar. 3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.

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