§ 11 – Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen

WSTHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(1)Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,
2.Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und
3.Betonsanierungsmethoden zu erläutern.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 WSTHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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