§ 4 – Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

WSTHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
2.Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
3.Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
4.Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
5.Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
6.Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,
7.Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
8.Herstellen und Montieren von Befestigungen,
9.Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
10.Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,
11.Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und
12.Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.
(3)Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgehen mit Gefahrstoffen,
6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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