Art. 5 – Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr

WSTRGEG · Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz

(1)Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
(2)Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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