§ 3

WUFG · Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark

Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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