§ 23 – KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen

WUSOLVV · Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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