§ 32 – Maßgebliche Länderklassifizierungen

WUSOLVV · Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Die maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-Position ist nach § 33 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länderklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Länderklassifizierung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Länderklassifizierung ist eine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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