§ 2 – Zulässige Aufgaben

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1.Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2.Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3.Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4.Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5.Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6.Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7.Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8.technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9.Abwasserbeseitigung,
10.Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11.Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12.Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13.Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14.Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 – 7 C 29/18ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0

    1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.04.2020 – 1 BvR 2705/16ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200416.1bvr270516
  • BVerwG, Urt. v. 22.04.2015 – 7 C 8/13ECLI:DE:BVerwG:2015:220415U7C8.13.0

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