§ 47 – Verbandsversammlung

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 1.Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2.Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4.Wahl der Schaubeauftragten,
5.Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6.Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7.Entlastung des Vorstands,
8.Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9.Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und den Verband,
10.Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2)Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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