§ 52 – Vorstand, Verbandsvorsteher

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.
(2)In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(3)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2024 – 10 C 9/23ECLI:DE:BVerwG:2024:180424U10C9.23.0

    Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes, dessen Mitglieder ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, muss keine feststehende Personenzahl bestimmen, sondern nur die Mindest- und Höchstzahl der Vorstandsmitglieder.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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