§ 74 – Informationsrecht der Aufsichtsbehörde

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbands unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 74 WVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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