§ 79 – Bestehende Verbände

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1)Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.
(2)Entsprechen Satzung und innere Organisation von Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung.
(3)Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine vereinfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 27.04.2023 – 10 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:270423U10C1.23.0

    1. § 80 WVG setzt die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraus. 2. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 6 Rn. 16 f.).

  • BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 7 C 19/16ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U7C19.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 7 C 18/16ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U7C18.16.0

    Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebietes in der Satzung eines Altverbandes im Sinne des § 79 Wasserverbandsgesetzes (juris: WVG) führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung des Verbandes (Abgrenzung zu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 11. November 2011 - 7 A 2465/10 - juris Rn. 38 ff. und - 7 A 203/11 - juris Rn. 44 sowie im Anschluss BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2012 - 7 B 9. und 10.12 - juris).

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