Art. 13 – Zusammenarbeit

WWSUVTRANL_I · Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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