§ 15 – Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)

ZAGANZV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(1)Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
(2)Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ZAGANZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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