§ 100 – Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person 1.diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 100 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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