§ 24 – Notenstufen

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt: 1.„sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
2.„gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
4.„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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