§ 63 – Mündlich-praktischer Teil

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst 1.das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.das Fach Kieferorthopädie,
3.das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.das Fach Oralchirurgie,
5.das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet: a)Endodontologie,
b)Kinderzahnheilkunde,
c)Parodontologie und
d)Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2)Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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