§ 70 – Bestehen des mündlich-praktischen Teils

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend“ lautet.
(2)Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens „ausreichend“ lautet.
(3)Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 70 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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