§ 79 – Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(2)Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(3)Die Note lautet1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2.„gut“ bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,
3.„befriedigend“ bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und
4.„ausreichend“ bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 79 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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