§ 84 – Antragsunterlagen

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.ein kurzgefasster Lebenslauf,
2.ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,
3.ein amtliches Führungszeugnis,
4.eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5.eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
6.das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im Original oder in beglaubigter Kopie.
(2)Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein.
(3)Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 84 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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